Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.
Satzung Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Zwickau e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Zwickau e.V.", kurz "DKSB Zwickau e.V.“
(2) Der DKSB Zwickau hat seinen Sitz in Zwickau und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der DKSB Zwickau setzt sich ein für
§ kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(3) Der DKSB Zwickau ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbandsmitgliedschaft
(1) Der DKSB Zwickau ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (nachfolgend "Bundesverband" genannt) und im deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V. (nachfolgend "Landesverband" genannt).
(2) Der DKSB Zwickau ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
(3) Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des DKSB Zwickau verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und dem Bundesverband.
(4) Der DKSB Zwickau ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsgemäßen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den DKSB Zwickau zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines Kreisverbandes nicht betroffen sind. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der vollständige Name des DKSB Zwickau einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den DKSB Zwickau bezieht.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im DKSB Zwickau kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem DKSB Zwickau als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des DKSB Zwickau besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des DKSB Zwickau ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des DKSB Zwickau besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden.
(4) Alle aktiven Mitglieder des DKSB Zwickau haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
(4) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des DKSB Zwickau zuwiderhandeln, können aus dem DKSB Zwickau ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des DKSB Zwickau, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
(5) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom DKSB Zwickau verliehenen Ehrungen.
§ 8
Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen 2 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.
(5) Wahlen sind geheim durchzuführen. Es gilt im ersten Wahlgang als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sind im ersten Wahlgang nicht die nötige Anzahl von Vorstandsmitgliedern gewählt worden, erfolgt ein weiterer Wahlgang, bei dem die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet. Die Wahlen erfolgen als Listenwahl.
(6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/ Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listen-Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen, die Antragsfrist beträgt eine Woche; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 7 entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/ einem seiner/ ihrer Stellvertreter/innen (alternativ einem Mitglied des Vorstandes): geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein/e andere/r Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter gewählt wird.
(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesverbandes zu übertragen.
§ 10
Vorstand
(1) Den Vorstand bilden mindestens 5 Vereinsmitglieder. Der vertretungsberechtigte Vorstand gibt sich intern eine Geschäftsordnung, aus der sich die Einzelheiten der Funktionen der einzelnen Mitglieder ergeben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Unterstützung des Vorstands kann er eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Der/die Geschäftsführer/in sowie die leitenden Koordinatoren des DKSB Zwickau e.V. nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringenden Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(7) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassender Dienstanweisung festzulegen.
§ 11
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Dem Vorstand obliegt die Gesamtverantwortung für den Haushalt, er führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
(2) Der Vorstand erstellt die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres alljährlich bis zum 31. März.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Kreisverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 500.000 (Fünfhunderttausend) EURO oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit-Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl von Teilzeit–Mitarbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer und der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Landesverband zu übersenden.
§ 12
Auflösung des Kreisverbandes, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.